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Konsumentenrecht
Kauf per Telefon in Österreich: FAGG, Rücktritt und Nachnahme – Ihre Rechte als Konsument
Ein Anruf, ein Ja, ein Paket – und dazwischen ein Gesetz, das genau festlegt, was der Verkäufer muss und was Sie dürfen. Dieser Ratgeber erklärt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz am Beispiel eines Nahrungsergänzungsmittels, das per Rückruf und Nachnahme verkauft wird.
Veröffentlicht am: 2026-09-17
1. Telefonverkauf ist ein Fernabsatzvertrag
Kommt ein Vertrag zwischen Unternehmer und Konsument ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zustande – das Telefon zählt dazu –, liegt ein Fernabsatzvertrag vor. Dafür gilt in Österreich das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), ergänzt durch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Es regelt, was Ihnen vor dem Vertrag gesagt werden muss, wie der Vertrag bestätigt wird und wann Sie zurücktreten können.
2. Wer Sie anrufen darf
Anrufe zu Werbezwecken sind ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers unzulässig (§ 174 Abs. 1 TKG 2021). Wer in einem Formular um Rückruf ersucht, erteilt diese Einwilligung – für diesen Anlass. Sie kann jederzeit widerrufen werden, auch im Gespräch. Unerwünschte Werbeanrufe können Sie bei der RTR-GmbH melden; Verstöße sind Verwaltungsübertretungen.
3. Der Beginn des Gesprächs
Wird ein Fernabsatzvertrag telefonisch angebahnt, hat der Unternehmer dem Konsumenten zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma und den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen (§ 9 Abs. 1 FAGG). Die zusätzliche Regel, dass der Konsument an ein telefonisch gemachtes Angebot erst nach schriftlicher Bestätigung gebunden ist, gilt in Österreich nur für Dienstleistungsverträge (§ 9 Abs. 2 FAGG) – beim Kauf von Waren kommt der Vertrag durch Ihre Zustimmung im Gespräch zustande.
4. Informationen vor dem Vertrag
Bevor Sie zustimmen, muss der Unternehmer Sie in klarer und verständlicher Weise informieren: über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, seinen Namen und seine Anschrift, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Zustellkosten, Zahlungs- und Lieferbedingungen, das Rücktrittsrecht samt Muster-Widerrufsformular und die Gewährleistung (§ 4 Abs. 1 FAGG). Am Telefon dürfen die Informationen an das Medium angepasst werden; nachgeholt werden müssen sie auf jeden Fall.
5. Die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger
Der Unternehmer hat dem Konsumenten innerhalb angemessener Frist nach Vertragsabschluss, spätestens aber bei Lieferung der Ware, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (§ 7 Abs. 3 FAGG) – Papier oder E-Mail. Sie enthält alle Pflichtinformationen und die Rücktrittsbelehrung. Heben Sie sie auf: Sie ist der Beleg dafür, was vereinbart wurde.
6. Rücktritt: 14 Tage ab Erhalt
Vom Fernabsatzvertrag können Sie binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 Abs. 1 FAGG). Bei Kaufverträgen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter die Ware erhalten (§ 11 Abs. 2 Z 1 FAGG). Die Rücktrittserklärung ist formfrei; das Muster-Widerrufsformular erleichtert sie (§ 13 FAGG). Hat der Unternehmer nicht ordnungsgemäß belehrt, verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 12 Abs. 1 FAGG). Bei Nahrungsergänzungsmitteln wichtig: Für versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, entfällt das Rücktrittsrecht, sobald die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 18 Abs. 1 Z 5 FAGG). Öffnen Sie die Packung also erst, wenn Sie sie behalten wollen.
7. Nachnahme
Bei Nachnahme übergeben Sie den Betrag dem Zusteller gegen Aushändigung des Pakets – keine Vorauszahlung, kein Risiko, für nicht gelieferte Ware zu zahlen. Achten Sie darauf, dass der genannte Preis alles enthält: Preise gegenüber Konsumenten sind Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und aller Zuschläge (§ 9 PrAG). Eine Nachnahmegebühr, die erst an der Tür auftaucht, ist unzulässig, wenn sie vorher nicht genannt wurde. Das Rücktrittsrecht bleibt bei Nachnahme unverändert – Sie erhalten den bezahlten Betrag zurück.
8. Gewährleistung
Für Mängel an Waren, die Konsumenten kaufen, gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG): zwei Jahre Gewährleistungsfrist ab Übergabe und die Vermutung, dass ein Mangel, der innerhalb eines Jahres hervorkommt, schon bei Übergabe vorlag. Beschädigte Packung, abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum oder ein anderes Produkt als bestellt – das sind Mängel, für die der Verkäufer einzustehen hat.
9. Preise und Rabatte
Zusätzlich zum Bruttopreis ist bei Waren, die nach Gewicht oder Volumen angeboten werden, der Grundpreis anzugeben (§ 10a PrAG) – bei einem Kapselprodukt mit Nettofüllmenge der Grundpreis je Kilogramm nach § 10a PrAG in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung (bei 17,2 g und 39 € also 2.267,44 €/kg). Bei Preisermäßigungen muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden (§ 9a PrAG). Ein durchgestrichener Phantasiepreis ohne diese Angabe ist ein Warnsignal.
10. Nahrungsergänzungsmittel in Österreich
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Ihre Kennzeichnung richtet sich nach der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (BGBl. II Nr. 88/2004), dem LMSVG und der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011: Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, Nährstoffe je empfohlener Tagesdosis und in Prozent der Nährstoffbezugswerte, Warnhinweis zur Tagesdosis, Hinweis auf ausgewogene Ernährung, Aufbewahrung außerhalb der Reichweite von Kindern. Eine behördliche Anmeldung vor dem Inverkehrbringen ist in Österreich nicht vorgesehen; für Sicherheit und Kennzeichnung ist der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, kontrolliert wird durch die Lebensmittelaufsicht der Länder und die AGES. Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie im EU-Register zugelassen sind (Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EU) Nr. 432/2012); sie gelten dem Nährstoff und setzen voraus, dass das Produkt eine „Quelle“ dieses Nährstoffs ist. Für Pflanzenextrakte bestehen keine zugelassenen Angaben; der EuGH hat 2025 klargestellt, dass die Übergangsregel des Art. 28 Abs. 6 keine allgemeine Erlaubnis für „ausstehende“ Angaben ist (Rechtssache C-386/23).
11. Bei Streit
Unternehmer müssen Konsumenten informieren, ob sie an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen (§ 19 AStG). Zuständig sind unter anderem die Verbraucherschlichtung Austria in Wien und für Online-Geschäfte die Internet Ombudsstelle. Kostenlose Beratung bieten der Verein für Konsumenteninformation (VKI) und die Arbeiterkammern.
12. Eine Anzeige richtig lesen
- Mengen: Milligramm und % NRV je Tagesdosis? Ohne Mengen lässt sich nichts prüfen.
- Aussagen: zulässig nur für Nährstoffe mit zugelassener Angabe – „Selen trägt zu einer normalen Spermabildung bei“ ist eine solche; „steigert die Potenz“ ist keine.
- Krankheiten: Lebensmittel dürfen nicht mit Vorbeugung, Behandlung oder Heilung beworben werden (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
- Bewertungen: Gefälschte oder ungeprüfte Bewertungen sind unlautere Geschäftspraktiken (UWG, Anhang Z 23b und 23c). Sterne ohne Quelle sagen nichts.
- Preis: Bruttopreis, Grundpreis, bei Rabatten der 30-Tage-Tiefstpreis.
- Verantwortlicher: Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers gehören auf die Packung (Art. 9 Abs. 1 lit. h Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Quellen
- Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) – §§ 4, 7, 9, 11, 12, 13, 18 (RIS, geltende Fassung)
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) – RIS, geltende Fassung
- Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) – RIS
- Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) – § 165 Abs 3, § 174 (RIS, geltende Fassung)
- Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) – §§ 9, 9a, 10a (RIS)
- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) – § 19 (RIS)
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung BGBl. II Nr. 88/2004 (RIS)
- Bundesministerium – Nahrungsergänzungsmittel: keine Anmeldung, Verantwortung des Unternehmers (verbrauchergesundheit.gv.at)
- Österreichische Datenschutzbehörde
- Verbraucherschlichtung Austria
- Internet Ombudsstelle
- Verein für Konsumenteninformation (VKI)
- RTR-GmbH – unerwünschte Werbeanrufe melden
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 – zugelassene gesundheitsbezogene Angaben
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Lebensmittelinformation (Art. 7, 9; Anhang XIII)
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel
- Gerichtshof der EU, Rechtssache C-386/23 – Angaben zu pflanzlichen Stoffen
- EFSA – Tolerable upper intake levels (Zink 25 mg, Selen 255 µg pro Tag)