Virilift · Deutschland › Kauf am Telefon: was das Gesetz regelt
Ratgeber Verbraucherrecht
Kauf am Telefon in Deutschland: Rückruf, Bestätigung, Widerruf und Nachnahme – was das Gesetz regelt
Bestellen per Telefon ist in Deutschland ein Fernabsatzvertrag mit klaren Regeln – vom ersten „Guten Tag“ bis zur Rückgabe. Dieser Ratgeber erklärt sie am Beispiel eines Nahrungsergänzungsmittels, das per Rückruf und Nachnahme verkauft wird.
Veröffentlicht: 2026-09-17
1. Telefon = Fernabsatz
Ein Vertrag, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel – dazu zählt das Telefon – zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wird, ist ein Fernabsatzvertrag (§ 312c BGB). Damit gelten die besonderen Informationspflichten und das Widerrufsrecht des Fernabsatzrechts, unabhängig davon, ob Sie angerufen werden oder selbst anrufen.
2. Wer darf Sie anrufen?
Werbeanrufe bei Verbrauchern sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt; ohne sie gelten sie als unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Wenn Sie in einem Formular um einen Rückruf bitten, erteilen Sie diese Einwilligung – bezogen auf diesen Anlass. Der Unternehmer muss die Einwilligung dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren (§ 7a UWG). Sie können sie jederzeit widerrufen, auch im Gespräch.
3. Der Anfang des Gesprächs
Ruft der Unternehmer oder jemand in seinem Auftrag an, um einen Vertrag zu schließen, muss der Anrufer zu Beginn seine Identität, gegebenenfalls die Identität des Unternehmens, für das er anruft, und den geschäftlichen Zweck offenlegen (§ 312a Abs. 1 BGB). Wer sich nicht vorstellt, verstößt gegen das Gesetz – ein guter Moment, das Gespräch zu beenden.
4. Was Ihnen vor dem Vertrag gesagt werden muss
Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung muss der Unternehmer Sie unter anderem über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, seine Identität und Anschrift, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Versandkosten, die Zahlungs- und Lieferbedingungen sowie das Widerrufsrecht informieren (Art. 246a § 1 EGBGB). Am Telefon darf er sich auf die wichtigsten Punkte beschränken und den Rest nachreichen (Art. 246a §§ 3 und 4 EGBGB) – nachreichen muss er aber.
5. Wann der Vertrag zustande kommt
In Deutschland kommt ein am Telefon geschlossener Kaufvertrag über Waren durch Ihre mündliche Zustimmung zustande; eine schriftliche Bestätigung des Angebots durch Sie ist – anders als etwa in Spanien oder Italien – nicht Voraussetzung. Umso wichtiger ist die Pflicht des Unternehmers, den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen: innerhalb angemessener Frist, spätestens bei Lieferung der Ware (§ 312f Abs. 2 BGB). Diese Bestätigung – Papier oder E-Mail – enthält alle Pflichtinformationen und die Widerrufsbelehrung. Heben Sie sie auf.
6. Widerruf: 14 Tage ab Erhalt
Bei Fernabsatzverträgen steht Ihnen ein Widerrufsrecht zu (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage und beginnt bei Warenlieferungen mit dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter die Ware erhalten haben (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Sie erklären den Widerruf formlos gegenüber dem Unternehmer, etwa mit dem Muster-Widerrufsformular; ein Grund ist nicht nötig (§ 355 BGB). Wurde die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt, verlängert sich die Frist um bis zu zwölf Monate (§ 356 Abs. 3 BGB). Wichtig bei Nahrungsergänzungsmitteln: Für versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, erlischt das Widerrufsrecht, sobald die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Öffnen Sie die Packung also erst, wenn Sie sie behalten wollen.
7. Nachnahme: Zahlung Zug um Zug
Bei Nachnahme übergeben Sie den Betrag dem Zusteller gegen Aushändigung des Pakets. Für Sie heißt das: keine Vorkasse und kein Risiko, für nicht gelieferte Ware zu zahlen. Achten Sie darauf, ob der genannte Preis alle Kosten einschließt – der Unternehmer muss den Gesamtpreis nennen (§ 3 PAngV). Eine Nachnahmegebühr darf nicht erst an der Haustür auftauchen. Dass Sie an der Tür bezahlen, ändert nichts an Ihrem Widerrufsrecht: Auch bei Nachnahme können Sie innerhalb der Frist widerrufen und erhalten den gezahlten Betrag zurück.
8. Gewährleistung
Ist die Ware mangelhaft – beschädigte Packung, abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum, anderes Produkt als bestellt –, haftet der Verkäufer nach §§ 434 ff. BGB. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 Abs. 1 BGB).
9. Preisangaben
Gegenüber Verbrauchern ist der Gesamtpreis anzugeben (§ 3 PAngV). Für Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ist zusätzlich der Grundpreis zu nennen (§ 4 PAngV) – bei einem Kapselprodukt mit angegebenem Nettogewicht also der Preis der Grundpreis je Kilogramm (bei 17,2 g und 39 € also 2.267,44 €/kg). Wirbt ein Unternehmer mit einer Preisermäßigung, muss er den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben (§ 11 PAngV). Ein durchgestrichener „Regulärpreis“ ohne diese Angabe ist ein Warnsignal.
10. Nahrungsergänzungsmittel: Etikett und Anzeige
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Ihr Etikett muss unter anderem die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, die Kategorien der Nährstoffe, die empfohlene tägliche Verzehrmenge, den Warnhinweis zur Überschreitung, den Hinweis, dass sie kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung sind, und den Hinweis zur Aufbewahrung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder tragen (§ 4 NemV); Mengen sind je Tagesdosis und als Prozentsatz der Nährstoffbezugswerte anzugeben (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Anhang XIII). Vor dem ersten Inverkehrbringen ist das Produkt beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen (§ 5 NemV) – das ist eine Anzeige, keine Zulassung und keine Prüfung. Gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung sind nur zulässig, wenn sie im EU-Register zugelassen sind (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Verordnung (EU) Nr. 432/2012); sie beziehen sich auf den Nährstoff und setzen voraus, dass das Produkt eine „Quelle“ dieses Nährstoffs ist. Für Pflanzenextrakte gibt es bis heute keine zugelassenen Angaben; der Europäische Gerichtshof hat 2025 klargestellt, dass die Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 6 keine allgemeine Erlaubnis für „ausstehende“ Angaben ist (Rechtssache C-386/23).
11. Wenn es Streit gibt
Unternehmer müssen angeben, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen (§ 36 VSBG). Zuständig, wenn keine besondere Stelle besteht, ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl. Kostenlose Beratung bieten die Verbraucherzentralen der Länder; bei unerlaubten Werbeanrufen nimmt die Bundesnetzagentur Beschwerden entgegen.
12. So lesen Sie eine Anzeige für ein Nahrungsergänzungsmittel
- Mengen: Stehen Milligramm und % NRV pro Tagesdosis dabei? Ohne Mengen lässt sich keine Angabe prüfen.
- Aussagen: Gesundheitsbezogene Angaben dürfen sich nur auf Nährstoffe beziehen, für die sie zugelassen sind – „Zink trägt zur Erhaltung eines normalen Testosteronspiegels bei“ ist eine solche Formulierung; „steigert die Potenz“ oder „hilft bei Prostatabeschwerden“ ist keine.
- Krankheiten: Ein Lebensmittel darf nicht mit Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten beworben werden (Art. 7 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
- Bewertungen: Wer Bewertungen zeigt, muss angeben, ob und wie er sicherstellt, dass sie von echten Verbrauchern stammen (§ 5b Abs. 3 UWG). Sterne ohne Quelle sagen nichts.
- Preis: Gesamtpreis, Grundpreis, bei Rabatten der 30-Tage-Tiefstpreis.
- Verantwortlicher: Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers gehören auf die Packung (Art. 9 Abs. 1 lit. h Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
Quellen
- BGB § 312a – Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen (Identität und Zweck zu Beginn des Anrufs)
- BGB § 312c – Fernabsatzverträge
- BGB § 312f – Abschriften und Bestätigungen (dauerhafter Datenträger)
- BGB § 312g – Widerrufsrecht (Abs. 2 Nr. 3: versiegelte Waren, Gesundheitsschutz/Hygiene)
- BGB § 355 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- BGB § 356 – Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (Fristbeginn)
- BGB § 438 – Verjährung der Mängelansprüche
- BGB § 477 – Beweislastumkehr
- EGBGB Art. 246a – Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen
- UWG § 7 – Unzumutbare Belästigungen (Abs. 2 Nr. 1: Telefonwerbung)
- UWG § 7a – Einwilligung in Telefonwerbung (Dokumentation)
- UWG § 5b – Wesentliche Informationen (Abs. 3: Verbraucherbewertungen)
- Preisangabenverordnung (PAngV) – §§ 3, 4, 11
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) – §§ 4, 5
- Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – § 36
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit – Nahrungsergänzungsmittel (Anzeige nach § 5 NemV)
- Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 – Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel (Art. 7, 9; Anhang XIII)
- Gerichtshof der EU, Rechtssache C-386/23 – gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen
- EFSA – Tolerable upper intake levels (Zink 25 mg, Selen 255 µg pro Tag)
- Universalschlichtungsstelle des Bundes
- Verbraucherzentrale – Beratung